AGB`s

 

 

AGB`s Liefer- und Verkaufsbedingungen der INVICTUS Vertriebs-GmbH

 

1.) Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich

als verbindlich bezeichnet sind.

 

2.) Auftrag: Der Auftrag ist angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich

durch Auftragsbestätigung bestätigen oder die Bestellung tatsächlich ausführen.

Abweichungen und Änderungen der Bestellung sind nur dann wirksam, wenn

wir diese schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für vorgegebene AGBs unserer

Kunden, soweit diese mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen.

Abweichende AGBs des Kunden werden zurückgewiesen.

 

3.) Preise: Sämtliche Preise verstehen sich in EUR netto, zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive Fracht- und Portokosten, ab

Lager Wien.  Für gelistete Kunden innerhalb von Österreich oder nach

gesonderter Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus, CPT (Incoterms 2020). 

 

4.) Zahlungsbedingungen:  Für Neukunden ist die Zahlung spätestens fällig

vor Versand der Ware. Für individuelle Sonderanfertigungen wird eine

Anzahlung, abhängig vom Auftragswert, vor Beginn der Musterproduktion

separat vereinbart. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag

ohne Abzug unserem Konto gutgebucht ist. Überweisung-Spesen gehen zu

Lasten der Überweisenden.  Ist eine Zahlung nicht vollständig fristgerecht

unserem Konto gutgeschrieben, tritt Verzug ein und wir sind berechtigt

Verzugszinsen geltend zu machen. Im Falle des Verzuges sind uns alle mit der

Geltendmachung unserer Ansprüche verbundenen Kosten zu ersetzen, auch

die der außergerichtlichen anwaltlichen Mahnungen, sonstige Mahn- und

Inkassospesen. Wird die Kapitalforderung nicht ausgeglichen, bleibt unser

vorbehaltener Eigentums-Anspruch aufrecht.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs-

Ansprüchen oder anderen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen

zurückzuhalten, oder gegen unsere Forderungen eine Aufrechnung zu erklären.

Bestehen nach Annahme des Auftrags begründete Zweifel an der

Kreditwürdigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, Barzahlung oder Garantien

vor Lieferung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder vom

Kunden Schadenersatz für bereits erfolgte Aufwendungen zu verlangen.

 

5.) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleiben bis zum Zeitpunkt der

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten, auch im

Falledes Weiterverkaufs oder der Lieferung der Ware an Dritte.

Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden

Ware zu verlangen und diese abzuholen. Wobei der Kunde darauf verzichtet

eine Zurückbehaltung der Ware,aus welchem Grund auch immer, geltend zu

machen. Die Kosten der Rücknahme,die keinen Vertragsrücktritt darstellt,

hat der Kunde zu tragen.

 

6.) Liefertermin: Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann rechtswirksam

wenn sie von INVICTUS schriftlich bestätigt sind. Bei Überschreitung des

Liefertermins oder Lieferfrist, hat der Käufer uns schriftlich zur Lieferung

aufzufordern und erst dadurch werden wir in Verzug gesetzt. Im Falle des

eingetretenen Verzuges hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine

angemessene Nachfrist bei Sonderproduktionen von mindestens 3 Wochen

zu setzen. Auch sind wir als Lieferant berechtigt, Teil- Lieferungen vorzunehmen.

Trifft uns am Lieferverzug nicht zumindest Verschulden im Sinne grober

Fahrlässigkeit und/oder den Käufer eine Mitschuld, entfällt jeglicher Anspruch

auf Schadenersatz. Bei höherer Gewalt tritt Lieferverzug nicht ein. 

Als Lieferzeit gilt der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung 

und der Versandbereitschaft der Ware an den Kunden. Die Auftragsbestätigung 

durch INVICTUS kann erst erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Arbeitsunterlagen

eingelangt und alle Artikel- und Auftragsdetails geklärt sind. 

Bei Sonderanfertigungen beginnt die Lieferfrist nach Freigabe und Bestätigung 

des Musters durch den Auftraggeber zu laufen. Nicht eingerechnet werden Zeiten 

in denen der Kunde Muster, Andrucke oder Entwurfsarbeiten überprüft.  

Bei Änderungen des ursprünglichen Designs oder Auftragsinhalts bzw. zweiten

Musteranfertigung ist eineneue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren. Allenfalls

erforderliche zusätzliche Herstellungskosten aufgrund der Korrekturen berechnen

wir zu Selbstkosten.

 

7.) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher und unvorhersehbarer

Ereignisse auf die INVICTUS keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz gebotener

Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, wie z.B.  Streiks, Epidemien, Krieg,

Terrorismus, Naturkatastrophen, Aussperrungen, Embargo, Ausfall der

Stromversorgung, Ausfall von Transportmittel, oder auf die Lieferung auswirkende

Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss  -  auch wenn diese in der Vorlieferkette

eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Dauert der

Lieferverzug länger als ein Monat ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.  

Soweit und solange die Lieferverpflichtungen infolge der vorher genannten Gründe

nicht termingerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen werden können, stellt dies

keine Vertragsverletzung dar und kann der Käufer hieraus keine Schadenersatz-

ansprüche herleiten.

 

8.) Reklamation:  Der Kunde ist bei sonstigem Rechtsverlust verpflichtet INVICTUS

allfällige Reklamationen nach Erhalt der Ware unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen

und mit genauer Beschreibung schriftlich zu informieren. Spätere Reklamationen

können nicht anerkannt werden. Herstellungstechnisch bedingte kleine

Abweichungen in Qualität, Beschaffenheit und Ausführung der Ware gegenüber

Muster oder Ware aus früherer Produktion sind als handelsübliche Toleranz zu

werten und werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt.  Ebenso wenig können

geringfügige Farbabweichungen gegenüber Muster-  und/oder Pantone-, HKS-

oder CMYK-Angaben beanstandet werden. Gewährleistungsansprüche allfälliger

Mängel können durch Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist oder

Lieferung einer mangelfreien Ware erfüllt werden, aber auch durch Gewährung

einer angemessenen Preisreduktion, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder

nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Ist der nicht von Mängeln

erfasste Teil der Lieferung verwendbar, kann der Käufer nur hinsichtlich des

mangelhaften Teiles der Lieferung Ansprüche geltend machen. Wird die gelieferte

Ware vom Kunden unsachgemäß und/ oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt

behandelt oder gelagert erlischt jede Gewährleistungspflicht unsererseits.

Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung

haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche

Zustimmung gegeben haben.  Mehr- oder Minderlieferungen im Bereich von

+/- 5% gegenüber der Bestellmenge sind bei Sonderanfertigungen möglich und

uns gestattet. Die Differenzmenge bei Überlieferung wird ohne Abschlag zum

vereinbarten Stückpreis berechnet.

 

9.) Warenrücksendung:  Warenrücksendung können nur mit unserem

ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Bei nicht vereinbarten Rücksendungen

und wenn die vereinbarte Rücksendung nicht aufgrund einer berechtigten

Reklamation erfolgt, behalten wir uns Annahmeverweigerung vor.

Für die anfallenden Versand- und Frachtkosten können wir nicht belastet werden.

 

10.) Copyright und Schutzrechte gegenüber Dritte:  Es gilt als vereinbart, dass wir

bei Anfertigung von Entwürfen und/oder Originalmuster nach der Vorstellung des

Auftraggebers für keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter haften.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter

geltend gemacht werden sollten, uns schad- und klaglos zu halten und uns den

daraus erwachsenen Schaden voll zu vergüten.

Urheberrechte:  Alle unsere Produkte, Entwürfe und Stoffdesigns sind im Sinne 

des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte geschützt.  

Nach-Produktionen und Kopien unserer Produkte, auch Nachahmungen mit

großer Ähnlichkeit verletzen unsere Schutzrechte und sind nur mit unserer

vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Entwürfe und Herstellungs-

Werkzeuge (Webkarten, Schablonen etc.)  bleiben trotz anteiliger gesonderter

Verrechnung im Eigentum von INVICTUS.

 

11.) Versand und Transport:   Der Versand von uns gelieferter Produkte und Muster

erfolgt normalerweise per DPD Paketdienst oder Post und auf Gefahr des Käufers.  

Die Lieferung gilt ab Versand durch uns, spätestens bei Übergabe an den Spediteur

als bewirkt, falls keine davon abweichende separate Vereinbarung bei der

Auftragserteilung getroffen wurde. Bei Verlust oder Beschädigung der Ware

während des Transports ist unsere Haftung auf die Abtretung allfälliger Ansprüche

gegen die Speditionsfirma beschränkt. Eine Transportversicherung wird nur über

ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

12.) Erfüllungsort:   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Lieferungen und

Zahlungen für beide Vertragspartner Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den 

Käufer an jedem anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand zu verklagen. 

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht

Anwendung mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

 

 

INVICTUS Vertriebs-GmbH                                                                    Wien, aktualisiert im Jänner 2020

 

 

 

 

Markenrechte:

Sämtliche auf dieser Website sichtbaren Firmenbezeichnungen und geschützten Marken-Logos sind Eigentum der jeweiligen Inhaber der Marke auf deren Rechte wir hiermit ausdrücklich verweisen. Markennamen und Warenzeichen die mittels Webung oder Druck in in die Designs der von INVICTUS gelieferten Seidenaccessoires und 

deren Verpackungen integriert sind haben lediglich beschreibenden Charakter und werden als Beispiel für die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten abgebildet.