AGB`s Liefer- und Verkaufsbedingungen der INVICTUS Vertriebs-GmbH
1.) Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
2.) Auftrag: Der Auftrag ist angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich
durch Auftragsbestätigung bestätigen oder die Bestellung tatsächlich ausführen.
Abweichungen und Änderungen der Bestellung sind nur dann wirksam, wenn
wir diese schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für vorgegebene AGBs unserer
Kunden, soweit diese mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen.
Abweichende AGBs des Kunden werden zurückgewiesen.
3.) Preise: Sämtliche Preise verstehen sich in EUR netto, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive Fracht- und Portokosten, ab
Lager Wien. Für gelistete Kunden innerhalb von Österreich oder nach
gesonderter Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus, CPT (Incoterms 2020).
4.) Zahlungsbedingungen: Für Neukunden ist die Zahlung spätestens fällig
vor Versand der Ware. Für individuelle Sonderanfertigungen wird eine
Anzahlung, abhängig vom Auftragswert, vor Beginn der Musterproduktion
separat vereinbart. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag
ohne Abzug unserem Konto gutgebucht ist. Überweisung-Spesen gehen zu
Lasten der Überweisenden. Ist eine Zahlung nicht vollständig fristgerecht
unserem Konto gutgeschrieben, tritt Verzug ein und wir sind berechtigt
Verzugszinsen geltend zu machen. Im Falle des Verzuges sind uns alle mit der
Geltendmachung unserer Ansprüche verbundenen Kosten zu ersetzen, auch
die der außergerichtlichen anwaltlichen Mahnungen, sonstige Mahn- und
Inkassospesen. Wird die Kapitalforderung nicht ausgeglichen, bleibt unser
vorbehaltener Eigentums-Anspruch aufrecht.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs-
Ansprüchen oder anderen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurückzuhalten, oder gegen unsere Forderungen eine Aufrechnung zu erklären.
Bestehen nach Annahme des Auftrags begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, Barzahlung oder Garantien
vor Lieferung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder vom
Kunden Schadenersatz für bereits erfolgte Aufwendungen zu verlangen.
5.) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleiben bis zum Zeitpunkt der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten, auch im
Falledes Weiterverkaufs oder der Lieferung der Ware an Dritte.
Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden
Ware zu verlangen und diese abzuholen. Wobei der Kunde darauf verzichtet
eine Zurückbehaltung der Ware,aus welchem Grund auch immer, geltend zu
machen. Die Kosten der Rücknahme,die keinen Vertragsrücktritt darstellt,
hat der Kunde zu tragen.
6.) Liefertermin: Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann rechtswirksam
wenn sie von INVICTUS schriftlich bestätigt sind. Bei Überschreitung des
Liefertermins oder Lieferfrist, hat der Käufer uns schriftlich zur Lieferung
aufzufordern und erst dadurch werden wir in Verzug gesetzt. Im Falle des
eingetretenen Verzuges hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist bei Sonderproduktionen von mindestens 3 Wochen
zu setzen. Auch sind wir als Lieferant berechtigt, Teil- Lieferungen vorzunehmen.
Trifft uns am Lieferverzug nicht zumindest Verschulden im Sinne grober
Fahrlässigkeit und/oder den Käufer eine Mitschuld, entfällt jeglicher Anspruch
auf Schadenersatz. Bei höherer Gewalt tritt Lieferverzug nicht ein.
Als Lieferzeit gilt der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung
und der Versandbereitschaft der Ware an den Kunden. Die Auftragsbestätigung
durch INVICTUS kann erst erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Arbeitsunterlagen
eingelangt und alle Artikel- und Auftragsdetails geklärt sind.
Bei Sonderanfertigungen beginnt die Lieferfrist nach Freigabe und Bestätigung
des Musters durch den Auftraggeber zu laufen. Nicht eingerechnet werden Zeiten
in denen der Kunde Muster, Andrucke oder Entwurfsarbeiten überprüft.
Bei Änderungen des ursprünglichen Designs oder Auftragsinhalts bzw. zweiten
Musteranfertigung ist eineneue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren. Allenfalls
erforderliche zusätzliche Herstellungskosten aufgrund der Korrekturen berechnen
wir zu Selbstkosten.
7.) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse auf die INVICTUS keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz gebotener
Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, wie z.B. Streiks, Epidemien, Krieg,
Terrorismus, Naturkatastrophen, Aussperrungen, Embargo, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmittel, oder auf die Lieferung auswirkende
Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss - auch wenn diese in der Vorlieferkette
eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Dauert der
Lieferverzug länger als ein Monat ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit und solange die Lieferverpflichtungen infolge der vorher genannten Gründe
nicht termingerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen werden können, stellt dies
keine Vertragsverletzung dar und kann der Käufer hieraus keine Schadenersatz-
ansprüche herleiten.
8.) Reklamation: Der Kunde ist bei sonstigem Rechtsverlust verpflichtet INVICTUS
allfällige Reklamationen nach Erhalt der Ware unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen
und mit genauer Beschreibung schriftlich zu informieren. Spätere Reklamationen
können nicht anerkannt werden. Herstellungstechnisch bedingte kleine
Abweichungen in Qualität, Beschaffenheit und Ausführung der Ware gegenüber
Muster oder Ware aus früherer Produktion sind als handelsübliche Toleranz zu
werten und werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Ebenso wenig können
geringfügige Farbabweichungen gegenüber Muster- und/oder Pantone-, HKS-
oder CMYK-Angaben beanstandet werden. Gewährleistungsansprüche allfälliger
Mängel können durch Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist oder
Lieferung einer mangelfreien Ware erfüllt werden, aber auch durch Gewährung
einer angemessenen Preisreduktion, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Ist der nicht von Mängeln
erfasste Teil der Lieferung verwendbar, kann der Käufer nur hinsichtlich des
mangelhaften Teiles der Lieferung Ansprüche geltend machen. Wird die gelieferte
Ware vom Kunden unsachgemäß und/ oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
behandelt oder gelagert erlischt jede Gewährleistungspflicht unsererseits.
Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung
haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche
Zustimmung gegeben haben. Mehr- oder Minderlieferungen im Bereich von
+/- 5% gegenüber der Bestellmenge sind bei Sonderanfertigungen möglich und
uns gestattet. Die Differenzmenge bei Überlieferung wird ohne Abschlag zum
vereinbarten Stückpreis berechnet.
9.) Warenrücksendung: Warenrücksendung können nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Bei nicht vereinbarten Rücksendungen
und wenn die vereinbarte Rücksendung nicht aufgrund einer berechtigten
Reklamation erfolgt, behalten wir uns Annahmeverweigerung vor.
Für die anfallenden Versand- und Frachtkosten können wir nicht belastet werden.
10.) Copyright und Schutzrechte gegenüber Dritte: Es gilt als vereinbart, dass wir
bei Anfertigung von Entwürfen und/oder Originalmuster nach der Vorstellung des
Auftraggebers für keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter haften.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter
geltend gemacht werden sollten, uns schad- und klaglos zu halten und uns den
daraus erwachsenen Schaden voll zu vergüten.
Urheberrechte: Alle unsere Produkte, Entwürfe und Stoffdesigns sind im Sinne
des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte geschützt.
Nach-Produktionen und Kopien unserer Produkte, auch Nachahmungen mit
großer Ähnlichkeit verletzen unsere Schutzrechte und sind nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Entwürfe und Herstellungs-
Werkzeuge (Webkarten, Schablonen etc.) bleiben trotz anteiliger gesonderter
Verrechnung im Eigentum von INVICTUS.
11.) Versand und Transport: Der Versand von uns gelieferter Produkte und Muster
erfolgt normalerweise per DPD Paketdienst oder Post und auf Gefahr des Käufers.
Die Lieferung gilt ab Versand durch uns, spätestens bei Übergabe an den Spediteur
als bewirkt, falls keine davon abweichende separate Vereinbarung bei der
Auftragserteilung getroffen wurde. Bei Verlust oder Beschädigung der Ware
während des Transports ist unsere Haftung auf die Abtretung allfälliger Ansprüche
gegen die Speditionsfirma beschränkt. Eine Transportversicherung wird nur über
ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.
12.) Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Lieferungen und
Zahlungen für beide Vertragspartner Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den
Käufer an jedem anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand zu verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht
Anwendung mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
INVICTUS Vertriebs-GmbH Wien, aktualisiert im Jänner 2020
Markenrechte:
Sämtliche auf dieser Website sichtbaren Firmenbezeichnungen und geschützten Marken-Logos sind Eigentum der jeweiligen Inhaber der Marke auf deren Rechte wir hiermit ausdrücklich verweisen. Markennamen und Warenzeichen die mittels Webung oder Druck in in die Designs der von INVICTUS gelieferten Seidenaccessoires und
deren Verpackungen integriert sind haben lediglich beschreibenden Charakter und werden als Beispiel für die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten abgebildet.